RIS AI

KTG § 18

Kardiotechnikergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998seit 01.01.1999NOR12142426

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 18. (1) Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten (2) Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom Vorsitzenden einzuberufen. (3) Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. (4) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12142426
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P18/NOR12142426
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1999
Inkrafttreten
01.01.1999
Stand im RIS
05.04.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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