KTG § 3
Kardiotechnikergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998seit 01.01.1999NOR12142411
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
§ 3. (1) Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende Tätigkeiten.
(2) Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere
(3) Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12142411
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P3/NOR12142411
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1999
- Inkrafttreten
- 01.01.1999
- Stand im RIS
- 05.04.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0