RIS AI

GuKG § 68

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024seit 01.09.1997NOR12140639

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie § 68. (1) Die Sonderausbildungen in der (2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete: (3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete: (4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete: (5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete: Elektrolythaushalt, Flüssigkeitshaushalt, Säurehaushalt

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12140639
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P68/NOR12140639
Fassung
in Geltung · 01.09.1997 bis 31.12.2032
Inkrafttreten
01.09.1997
Außerkrafttreten
31.12.2032
Stand im RIS
01.08.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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