RIS AI

GuKG § 4

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997seit 01.09.1997NOR12140575

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Berufspflichten Allgemeine Berufspflichten § 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen. (2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden. (3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12140575
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P4/NOR12140575
Fassung
in Geltung · seit 01.09.1997
Inkrafttreten
01.09.1997
Stand im RIS
26.04.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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