GuKG § 4
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997seit 01.09.1997NOR12140575
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Abschnitt
Berufspflichten
Allgemeine Berufspflichten
§ 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
(3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12140575
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P4/NOR12140575
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.1997
- Inkrafttreten
- 01.09.1997
- Stand im RIS
- 26.04.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0