HebG § 60
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994seit 29.04.1994NOR12137434
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 60. Die auf Grund der Verordnung betreffend die Errichtung von Hebammengremien, BGBl. Nr. 13/1926, wieder in Kraft gesetzt durch Art. II Z 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 151, gewählten Vorsteherinnen der Hebammengremien und deren Stellvertreterinnen sowie die Ausschußmitglieder haben bis zur Neuwahl die Funktion des Gremialvorstandes (§ 47) und dessen Aufgaben wahrzunehmen. Sie haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Präsidentin und eine Vizepräsidentin, die provisorisch die Aufgaben des Präsidiums (§ 49) wahrzunehmen haben, binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu wählen. Eine Neuwahl hat spätestens innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen.
BGBl. Nr. 151/1947
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12137434
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P60/NOR12137434
- Fassung
- in Geltung · seit 29.04.1994
- Inkrafttreten
- 29.04.1994
- Stand im RIS
- 20.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0