HebG § 56
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994seit 29.04.1994NOR12137430
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 56. (Grundsatzbestimmung) (1) Hebammenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957. Sie bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Landesgesetzgebung hat nähere Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Hebammenpraxen, insbesondere über die erforderliche Sachausstattung sowie über die sanitären und hygienischen Voraussetzungen zu erlassen. Die zulässige Bettenhöchstzahl darf fünf nicht übersteigen.
(3) Hebammen, denen eine Bewilligung zur Aufnahme von Schwangeren und Gebärenden in ihre Wohnung von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund § 6 der Hebammen-Dienstordnung, BGBl. Nr. 131/1970, erteilt worden ist, können ihre Hebammenpraxen weiterführen und bedürfen keiner Bewilligung der Landesregierung gemäß Abs. 1.
(4) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Hebammenpraxis regelmäßig zu überprüfen, ob sie den sanitären und hygienischen Anforderungen entspricht. Entspricht die Hebammenpraxis nicht diesen Anforderungen, ist der Hebamme die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 3 zurückzunehmen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12137430
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P56/NOR12137430
- Fassung
- in Geltung · seit 29.04.1994
- Inkrafttreten
- 29.04.1994
- Stand im RIS
- 20.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0