HebG § 55
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994seit 29.04.1994NOR12137429
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Übergangsbestimmungen
§ 55. Die Verordnung betreffend Errichtung und Führung von Bundeshebammenlehranstalten sowie Ausbildung und Fortbildung an diesen Anstalten (Hebammen-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 443/1971, samt Anlagen 1 und 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 als Gesetz und ist auf jene Ausbildungen anzuwenden, die nach dem Hebammengesetz 1963 begonnen wurden und bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12137429
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P55/NOR12137429
- Fassung
- in Geltung · seit 29.04.1994
- Inkrafttreten
- 29.04.1994
- Stand im RIS
- 20.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0