RIS AI

HebG § 55

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994seit 29.04.1994NOR12137429

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Übergangsbestimmungen § 55. Die Verordnung betreffend Errichtung und Führung von Bundeshebammenlehranstalten sowie Ausbildung und Fortbildung an diesen Anstalten (Hebammen-Ausbildungsordnung), BGBl. Nr. 443/1971, samt Anlagen 1 und 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 als Gesetz und ist auf jene Ausbildungen anzuwenden, die nach dem Hebammengesetz 1963 begonnen wurden und bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12137429
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P55/NOR12137429
Fassung
in Geltung · seit 29.04.1994
Inkrafttreten
29.04.1994
Stand im RIS
20.02.2020
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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