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HebG § 47

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994seit 29.04.1994NOR12137421

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gremialvorstand § 47. (1) Der Gremialvorstand besteht aus den gemäß § 48 gewählten Vorstandsmitgliedern. (2) Die Beschlüsse des Gremialvorstandes werden, soweit dieses Bundesgesetz oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) In den Wirkungskreis des Gremialvorstandes fallen alle Angelegenheiten, die durch dieses Bundesgesetz oder durch die Satzung keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen sind. (4) In der Satzung ist die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses des Gremialvorstandes und dessen Wirkungskreis zu regeln.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12137421
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P47/NOR12137421
Fassung
in Geltung · seit 29.04.1994
Inkrafttreten
29.04.1994
Stand im RIS
20.02.2020
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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