RIS AI

HebG § 39

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994seit 29.04.1994NOR12137413

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

6. Abschnitt Österreichisches Hebammengremium § 39. (1) Die Vertretung der Interessen der Hebammen obliegt dem „Österreichischen Hebammengremium“. Dieses hat seinen Sitz in Wien und führt Landesgeschäftsstellen in den Bundesländern. (2) Das Österreichische Hebammengremium ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Es ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichisches Hebammengremium“ zu führen. (3) Die Landesgeschäftsstellen des Österreichischen Hebammengremiums haben in ihre Aufschrift einen auf ihren Wirkungskreis hinweisenden Zusatz aufzunehmen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12137413
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P39/NOR12137413
Fassung
in Geltung · seit 29.04.1994
Inkrafttreten
29.04.1994
Stand im RIS
20.02.2020
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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