RIS AI

HebG § 4

Hebammengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994seit 29.04.1994NOR12137377

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes § 4. (1) Bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts, darf die Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt ausüben. (2) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Schwangerschaft liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: (3) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Geburt liegen insbesondere in folgenden Fällen vor: (4) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während des Wochenbetts liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12137377
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P4/NOR12137377
Fassung
in Geltung · seit 29.04.1994
Inkrafttreten
29.04.1994
Stand im RIS
20.02.2020
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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