HebG § 4
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994seit 29.04.1994NOR12137377
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Grenzen der eigenverantwortlichen Ausübung des Hebammenberufes
§ 4. (1) Bei Verdacht oder Auftreten von für die Frau oder das Kind regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts, darf die Hebamme ihren Beruf nur nach ärztlicher Anordnung und in Zusammenarbeit mit einer Ärztin/einem Arzt ausüben.
(2) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Schwangerschaft liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
(3) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während der Geburt liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
(4) Regelwidrige und gefahrdrohende Zustände während des Wochenbetts liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12137377
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P4/NOR12137377
- Fassung
- in Geltung · seit 29.04.1994
- Inkrafttreten
- 29.04.1994
- Stand im RIS
- 20.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0