HebG § 3
Hebammengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 310/1994seit 29.04.1994NOR12137376
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Beiziehungspflichten der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin
§ 3. (1) Jede Schwangere hat zur Geburt und zur Versorgung des Kindes eine Hebamme beizuziehen.
(2) Ist die Beiziehung einer Hebamme bei der Geburt selbst nicht möglich, so hat die Wöchnerin jedenfalls zu ihrer weiteren Pflege und der Pflege des Säuglings unverzüglich eine Hebamme beizuziehen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12137376
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P3/NOR12137376
- Fassung
- in Geltung · seit 29.04.1994
- Inkrafttreten
- 29.04.1994
- Stand im RIS
- 20.02.2020
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0