FOG § 12
Forschungsorganisationsgesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981seit 25.07.1981NOR12120711
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen
§ 12. Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3.
Rechtsgebiet: 72/15 Forschung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12120711
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P12/NOR12120711
- Fassung
- in Geltung · seit 25.07.1981
- Inkrafttreten
- 25.07.1981
- Stand im RIS
- 20.11.2015
- Von uns abgerufen
- 25.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0