RIS AI

FOG § 12

Forschungsorganisationsgesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 341/1981seit 25.07.1981NOR12120711

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen § 12. Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3.

Rechtsgebiet: 72/15 Forschung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12120711
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/341/P12/NOR12120711
Fassung
in Geltung · seit 25.07.1981
Inkrafttreten
25.07.1981
Stand im RIS
20.11.2015
Von uns abgerufen
25.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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