RIS AI

VBG § 94

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999seit 01.01.1999NOR12116860

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Sonderausbildung § 94. (1) Ein Vertragsbediensteter, der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 in das Entlohnungsschema K eingereiht wird, ist bei Erfüllung aller sonstigen Einreihungserfordernisse auch dann in die Entlohnungsgruppe k 1 oder k 3 einzureihen, wenn er für die betreffende Verwendung das Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung nicht erfüllt. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als ob er diese Sonderausbildung absolviert hätte. (2) Vom Erfordernis einer Sonderausbildung nach § 57b des Krankenpflegegesetzes in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 108/1997 geltenden Fassung ist abzusehen, wenn (3) Wird in diesem Fall das Erfordernis des Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt, sind eine Betrauung mit der betreffenden Verwendung und eine Überstellung in die entsprechende Entlohnungsgruppe unter der Auflage möglich, daß der Vertragsbedienstete diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Betrauung (Überstellung) erfolgreich beendet. (4) Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Vertragsbedienstete wieder jener Verwendung zuzuweisen, die er vor der Betrauung innehatte. Ist er im Zusammenhang mit der Betrauung in eine höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden, so ist er bei erfolglosem Ablauf der Frist in jene Entlohnungsgruppe zu überstellen, der er vor der seinerzeitigen Überstellung angehört hat. Die angeführten Maßnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des Vertragsbediensteten. Der Vertragsbedienstete ist danach so zu behandeln, als wäre die seinerzeitige Betrauung (Überstellung) unterblieben.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12116860
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P94/NOR12116860
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1999
Inkrafttreten
01.01.1999
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen