VBG § 93
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999seit 01.01.1999NOR12116859
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
Überleitung
§ 93. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12116859
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P93/NOR12116859
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.1999
- Inkrafttreten
- 01.01.1999
- Stand im RIS
- 09.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0