RIS AI

VBG § 93

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999seit 01.01.1999NOR12116859

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Unterabschnitt Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K Überleitung § 93. Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 allenfalls in Verbindung mit § 231b BDG 1979 erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12116859
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P93/NOR12116859
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1999
Inkrafttreten
01.01.1999
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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