Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 70a
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997seit 01.07.1997NOR12114067
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Amtlicher Wortlaut
Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 70a. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden.
(2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf im Falle der Minderjährigkeit des Lehrlings der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12114067
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P70a/NOR12114067
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1997
- Inkrafttreten
- 01.07.1997
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0