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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 70a

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997seit 01.07.1997NOR12114067

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses § 70a. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf der Lehrzeit einvernehmlich aufgelöst werden. (2) Die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Abs. 1 kann rechtswirksam nur schriftlich erfolgen und bedarf im Falle der Minderjährigkeit des Lehrlings der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) Bei einvernehmlicher Auflösung des Lehrverhältnisses muß eine Amtsbestätigung eines Gerichts (§ 92 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz – ASGG, BGBl. Nr. 104/1985) oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer vorliegen, aus der hervorgeht, daß der Lehrling über die Bestimmungen betreffend die Endigung und die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12114067
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P70a/NOR12114067
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1997
Inkrafttreten
01.07.1997
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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