RIS AI

VBG § 18a

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997seit 01.07.1997NOR12113038

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verjährung § 18a. (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. (2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (Übergenüsse) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung. (3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. (4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die schriftliche Geltendmachung eines noch nicht verjährten Anspruches durch den Vertragsbediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder gegenüber der Finanzprokuratur die Verjährung unterbricht. (5) Bringt der Vertragsbedienstete innerhalb von drei Monaten

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12113038
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P18a/NOR12113038
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1997
Inkrafttreten
01.07.1997
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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