Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 88
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099501
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Amtlicher Wortlaut
§ 88. (1) Bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung können die für die Zulassung zu einer Prüfung geforderten Voraussetzungen nachgesehen werden.
(2) Die Nachsicht von Voraussetzungen für die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtwerber mindestens sieben Jahre in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und seine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann. Eine hinreichende tatsächliche Befähigung ist als gegeben anzunehmen, wenn der Nachsichtwerber an einem auf die Meisterprüfung vorbereitenden Kurs mit Erfolg teilgenommen hat.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099501
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P88/NOR12099501
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0