RIS AI

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 88

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099501

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 88. (1) Bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung können die für die Zulassung zu einer Prüfung geforderten Voraussetzungen nachgesehen werden. (2) Die Nachsicht von Voraussetzungen für die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn der Nachsichtwerber mindestens sieben Jahre in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch tätig war und seine hinreichende tatsächliche Befähigung angenommen werden kann. Eine hinreichende tatsächliche Befähigung ist als gegeben anzunehmen, wenn der Nachsichtwerber an einem auf die Meisterprüfung vorbereitenden Kurs mit Erfolg teilgenommen hat.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099501
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P88/NOR12099501
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen