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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 87

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099500

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ausnahmebestimmungen § 87. (1) Absolventen der Universität für Bodenkultur in Wien und Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zu den Meisterprüfungen ohne Erbringung weiterer Voraussetzungen zuzulassen. (2) Zur Facharbeiter- beziehungsweise Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen, (3) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzulassen, wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in einem der Forstwirtschaft verwandten Beruf dadurch eine Ausbildung erfahren hat, daß er in diesem Beruf ununterbrochen mindestens drei Jahre beschäftigt war und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen kann.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099500
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P87/NOR12099500
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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