Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 87
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099500
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Amtlicher Wortlaut
Ausnahmebestimmungen
§ 87. (1) Absolventen der Universität für Bodenkultur in Wien und Absolventen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt sind zu den Meisterprüfungen ohne Erbringung weiterer Voraussetzungen zuzulassen.
(2) Zur Facharbeiter- beziehungsweise Gehilfenprüfung ist auch zuzulassen,
(3) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzulassen, wer nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht in einem der Forstwirtschaft verwandten Beruf dadurch eine Ausbildung erfahren hat, daß er in diesem Beruf ununterbrochen mindestens drei Jahre beschäftigt war und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen kann.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099500
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P87/NOR12099500
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0