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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 86

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099499

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Prüfungen § 86. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen, der mindestens je zwei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite sowie ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens anzugehören haben. Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen fachkundig sein. (2) Die Prüfung soll darüber Aufschluß geben, ob sich der Prüfungswerber die für den betreffenden Berufszweig in der jeweiligen Ausbildungsstufe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in zumindest genügendem Ausmaß angeeignet hat. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die aus den einzelnen Prüfungsgegenständen gebildete Gesamtnote zumindest auf „genügend“ lautet. (4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das die durch die Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat. Bei erfolgreich abgelegten Zusatzprüfungen sind die Gegenstand der Prüfung gewesenen besonderen Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen. (5) Die den Prüfungen nach diesem Bundesgesetz entsprechenden Prüfungen bei den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen gelten als Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn diese Prüfungen unter Einhaltung der von den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen anzuwendenden Prüfungsvorschriften abgehalten wurden. Prüfungszeugnisse über solche mit Erfolg abgelegte Prüfungen gelten als Prüfungszeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099499
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P86/NOR12099499
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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