Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 84
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099497
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Amtlicher Wortlaut
Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und der Fachkurse
§ 84. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine Berufsschule oder keine einschlägige Fachschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Dauer von mindestens einer Woche zu besuchen.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099497
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P84/NOR12099497
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0