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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 84

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099497

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule und der Fachkurse § 84. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften Pflicht. (2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine Berufsschule oder keine einschlägige Fachschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Dauer von mindestens einer Woche zu besuchen.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099497
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P84/NOR12099497
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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