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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 83

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099496

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 83. (1) Nach einer praktischen Betätigung von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstfacharbeiter allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten der Forstwirtschaft nachzuweisen. (2) Nach einer praktischen Betätigung von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Forstgartenfacharbeiter zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten der Forstwirtschaft, insbesondere auf dem Gebiet der Forstpflanzenproduktion und Kulturpflege, nachzuweisen. (3) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung wird die Berufsbezeichnung „Meister“ erworben; der Berufsbezeichnung ist das jeweilige Fachgebiet, auf dem die Prüfung abgelegt wurde, beizufügen.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099496
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P83/NOR12099496
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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