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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 82

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099495

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 82. Dem Forstfacharbeiter ist ein Zeugnis über eine besondere Fähigkeit auf dem Gebiet der Harzwirtschaft auszustellen, wenn er darüber eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099495
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P82/NOR12099495
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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