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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 81

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099494

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 81. (1) Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter erfolgt durch die Lehre. (2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in Berufen, die der Forstwirtschaft verwandt sind, zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen. Unter verwandten Berufen sind solche zu verstehen, in welchen Arbeiten ähnlicher Art wie in der Forstwirtschaft verrichtet werden (zB Zimmermann, Tischler). (3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter“. (4) Die Ausbildung in der Forstwirtschaft kann auch ausschließlich auf dem Gebiet der Forstpflanzenerzeugung erfolgen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Forstgartenfacharbeiter“.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099494
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P81/NOR12099494
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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