Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 79
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099492
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Amtlicher Wortlaut
§ 79. Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges) ist der Gehilfe zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Sondergebiet nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Meister“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB Gärtnermeister).
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099492
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P79/NOR12099492
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0