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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 78

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099491

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 78. (1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt durch die Lehre. (2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der Landwirtschaft oder in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen. (3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Gehilfenprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Gehilfe“ mit der Bezeichnung des Sondergebietes (zB Gärtnergehilfe).

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099491
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P78/NOR12099491
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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