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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 73

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099486

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 73. (1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre. (2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen. (3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter“.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099486
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P73/NOR12099486
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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