Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 73
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099486
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Amtlicher Wortlaut
§ 73. (1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in den Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher Gelernten unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes des Lehrlings im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter“.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099486
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P73/NOR12099486
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0