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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 64

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099477

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Lehrzeit § 64. (1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen drei Jahre. Sie kann im Falle nichtbestandener Prüfung (Abs. 5) höchstens um ein Jahr verlängert werden. (2) Zeiten des Besuches von einschlägigen land- bzw. forstwirtschaftlichen Fachschulen sind in die Lehrzeit im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, jedoch höchstens bis zu zwei Jahren einzurechnen. (3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während der das Lehrverhältnis von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann. Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet. (4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen. (5) Am Ende der Lehrzeit kann sich der Lehrling der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung unterziehen. Wird die Prüfung bestanden, ist dem Lehrling ein Prüfungszeugnis auszustellen.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099477
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P64/NOR12099477
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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