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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 57

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099470

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers § 57. Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen, Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf die Art der Beschäftigung und Einrichtung der Arbeitsstätte zum Schutze des Lebens, der Sittlichkeit und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099470
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P57/NOR12099470
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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