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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 47

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099460

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Amtlicher Wortlaut

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft § 47. Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099460
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P47/NOR12099460
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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