Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 47
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099460
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Amtlicher Wortlaut
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 47. Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen ohne Entlohnung freizugeben. Diese Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099460
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P47/NOR12099460
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0