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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 36

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099449

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dienstzeugnis § 36. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so soll der Dienstnehmer auf diese hinweisen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt der Dienstgeber. (2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen (Interimszeugnis). (3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099449
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P36/NOR12099449
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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