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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 35

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099448

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 35. Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der §§ 32 und 33 müssen bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich geltend gemacht werden.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099448
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P35/NOR12099448
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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