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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 34

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099447

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 34. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099447
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P34/NOR12099447
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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