Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 30
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099443
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Amtlicher Wortlaut
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstnehmers
§ 30. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099443
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P30/NOR12099443
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0