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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 30

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099443

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von seiten des Dienstnehmers § 30. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden (vorzeitiger Austritt), wenn

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099443
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P30/NOR12099443
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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