Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 24
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099437
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 24. (1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099437
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P24/NOR12099437
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0