RIS AI

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 24

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099437

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Beendigung des Dienstverhältnisses § 24. (1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf der Zeit. (2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden durch Kündigung. (3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses wird durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099437
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P24/NOR12099437
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen