Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 12
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099425
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Amtlicher Wortlaut
Barlohn
§ 12. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen.
(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszubezahlen. Der Anspruch gemäß § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099425
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P12/NOR12099425
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0