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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 12

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099425

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Barlohn § 12. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im nachhinein auszubezahlen. (2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens binnen zwei Wochen auszubezahlen. Der Anspruch gemäß § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099425
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P12/NOR12099425
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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