Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 9
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099422
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Amtlicher Wortlaut
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
§ 9. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu halten, die Wohnung deren Einrichtung sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber anständig und gesittet zu benehmen.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12099422
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P9/NOR12099422
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1980
- Inkrafttreten
- 01.07.1980
- Stand im RIS
- 02.05.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0