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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 5

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980seit 01.07.1980NOR12099418

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Inhalt des Dienstvertrages § 5. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgeltes sind durch Vereinbarung zu bestimmen. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten. (2) Zum Entgelt im Sinne diese Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12099418
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P5/NOR12099418
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1980
Inkrafttreten
01.07.1980
Stand im RIS
02.05.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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