RIS AI

VBG § 27f

Vertragsbedienstetengesetz 1948

in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1977seit 01.01.1977NOR12098101

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche § 27f. Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.

Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12098101
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P27f/NOR12098101
Fassung
in Geltung · seit 01.01.1977
Inkrafttreten
01.01.1977
Stand im RIS
09.04.2015
Von uns abgerufen
29.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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