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Hausbesorgergesetz § 30

in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970seit 01.07.1970NOR12096168

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000. Übergangsbestimmungen § 30. (1) Dieses Bundesgesetz ist, mit Ausnahme der Bestimmung über die Mindestzahl der Räume (§ 13 Abs. 1), aus denen die Dienstwohnung des Hausbesorgers zu bestehen hat, auch auf Dienstverträge anzuwenden, die am Tage seines Inkrafttretens schon bestehen. (2) Die Bestimmung über die Mindestgröße und Mindestausstattung der Dienstwohnung (§ 13 Abs. 1) findet Anwendung auf Gebäude, für die die Baubewilligung nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wird. (3) Dienstwohnungen in Gebäuden, für die die Baubewilligung nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1957, BGBl. Nr. 27, das ist der 1. April 1957, erteilt wurden, oder Dienstwohnungen in Gebäuden, in denen nach diesem Zeitpunkt ein Hausbesorgerposten neu geschaffen wurde, haben aus mindestens einem Wohn- und einem Kochraum zu bestehen.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12096168
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P30/NOR12096168
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1970
Inkrafttreten
01.07.1970
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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