Hausbesorgergesetz § 22
in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970seit 01.07.1970NOR12096160
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000.
Verfahren bei Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 22. (1) Ist dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß § 13 Abs. 1 eingeräumt, so hat die Kündigung (§ 18) des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen. Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden. Der die Kündigung erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung die Gründe hiefür kurz anzuführen; andere Gründe kann er später nicht geltend machen.
(2) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beträgt 14 Tage von der Zustellung an gerechnet.
(3) Die gemäß Abs. 1 ergehenden gerichtlichen Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des § 1 Z 4 EO einen Exekutionstitel.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12096160
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P22/NOR12096160
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1970
- Inkrafttreten
- 01.07.1970
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0