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Hausbesorgergesetz § 19

in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970seit 01.07.1970NOR12096157

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses § 19. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden. (2) In einem solchen Fall hat der Hausbesorger die Dienstwohnung binnen 14 Tagen zu räumen.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12096157
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P19/NOR12096157
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1970
Inkrafttreten
01.07.1970
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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