Hausbesorgergesetz § 19
in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970seit 01.07.1970NOR12096157
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 19. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) In einem solchen Fall hat der Hausbesorger die Dienstwohnung binnen 14 Tagen zu räumen.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12096157
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P19/NOR12096157
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1970
- Inkrafttreten
- 01.07.1970
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0