Hausbesorgergesetz § 3
in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970seit 01.07.1970NOR12096139
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Amtlicher Wortlaut
Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000.
Allgemeine Pflichten des Hausbesorgers
(Beaufsichtigung)
§ 3. Der Hausbesorger hat die Pflicht, das Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12096139
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P3/NOR12096139
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.1970
- Inkrafttreten
- 01.07.1970
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0