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Hausbesorgergesetz § 3

in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970seit 01.07.1970NOR12096139

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 36/2000. Allgemeine Pflichten des Hausbesorgers (Beaufsichtigung) § 3. Der Hausbesorger hat die Pflicht, das Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen oder ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12096139
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P3/NOR12096139
Fassung
in Geltung · seit 01.07.1970
Inkrafttreten
01.07.1970
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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