HGHAG § 20
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962seit 01.09.1962NOR12094874
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zwingende Vorschriften.
§ 20. Die dem Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte können, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durch Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine während des Dienstverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer abgegebene Erklärung über Entgeltansprüche ist rechtsunwirksam.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12094874
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P20/NOR12094874
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.1962
- Inkrafttreten
- 01.09.1962
- Stand im RIS
- 21.06.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0