RIS AI

HGHAG § 20

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962seit 01.09.1962NOR12094874

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zwingende Vorschriften. § 20. Die dem Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden Rechte können, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt, durch Kollektivvertrag, Mindestlohntarif oder Einzeldienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Eine während des Dienstverhältnisses oder innerhalb einer Woche nach Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstnehmer abgegebene Erklärung über Entgeltansprüche ist rechtsunwirksam.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12094874
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P20/NOR12094874
Fassung
in Geltung · seit 01.09.1962
Inkrafttreten
01.09.1962
Stand im RIS
21.06.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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