HGHAG § 18
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962seit 01.09.1962NOR12094872
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Dienstzeugnis.
§ 18. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf seine Kosten dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten vom Dienstgeber auszustellen. Für den Inhalt eines solchen Zeugnisses gilt Abs. 1.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12094872
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P18/NOR12094872
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.1962
- Inkrafttreten
- 01.09.1962
- Stand im RIS
- 21.06.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0