HGHAG § 14
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962seit 01.09.1962NOR12094868
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
§ 14. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung eines Kündigungstermines oder einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12094868
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P14/NOR12094868
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.1962
- Inkrafttreten
- 01.09.1962
- Stand im RIS
- 21.06.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0