RIS AI

HGHAG § 14

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962seit 01.09.1962NOR12094868

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 14. Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung eines Kündigungstermines oder einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12094868
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P14/NOR12094868
Fassung
in Geltung · seit 01.09.1962
Inkrafttreten
01.09.1962
Stand im RIS
21.06.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen