RIS AI

HGHAG § 13

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962seit 01.09.1962NOR12094867

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Auflösung des Dienstverhältnisses. § 13. (1) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. (2) Ist das Dienstverhältnis ohne Zeitbestimmung eingegangen oder fortgesetzt worden, so kann es jederzeit durch Kündigung gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage; sie kann durch Vereinbarung nicht unter eine Woche herabgesetzt werden. Für Dienstverhältnisse, die Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstande haben, beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen; sie kann durch Vereinbarung nicht unter einen Monat herabgesetzt werden und muß jedenfalls am 15. oder Letzten eines Monats enden. (3) Die Kündigungsfrist muß für beide Teile gleich sein. Wurden ungleiche Fristen vereinbart, so gilt für beide Teile die längere Frist. (4) Während einer vereinbarten Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden. Eine Probezeit darf nur bis zur Höchstdauer einer Woche vereinbart werden.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12094867
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P13/NOR12094867
Fassung
in Geltung · seit 01.09.1962
Inkrafttreten
01.09.1962
Stand im RIS
21.06.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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