RIS AI

HGHAG § 12

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962seit 01.09.1962NOR12094866

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 12. (1) Verlegt der Dienstgeber seinen Haushalt zeitweilig oder dauernd an einen anderen Ort oder gibt er ihn zeitweilig auf oder wird die Führung des Haushaltes zeitweise eingestellt, so gebührt dem in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer, der den geänderten Aufenthalt nicht teilt, solange das Dienstverhältnis nicht gelöst ist, außer seinen fortlaufenden Geldbezügen eine Abgeltung für etwa entgehende Sachleistungen, deren Höhe sich nach § 3 Abs. 2 bestimmt. (2) Die im Abs. 1 festgelegte Abgeltung gebührt auch den nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmern.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12094866
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P12/NOR12094866
Fassung
in Geltung · seit 01.09.1962
Inkrafttreten
01.09.1962
Stand im RIS
21.06.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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