RIS AI

HGHAG § 8

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962seit 01.09.1962NOR12094861

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Fürsorgepflicht. § 8. Der Dienstgeber hat bei der Regelung der einzelnen Dienstleistungen dafür zu sorgen, daß weder die verlangten Verrichtungen noch die Arbeitsgeräte und Arbeitsräume das Leben, die Gesundheit, die Sittlichkeit und das Eigentum des Dienstnehmers gefährden. Bei Erfüllung dieser Pflicht hat der Dienstgeber auf das Lebensalter, das Geschlecht und den allgemeinen Zustand des Dienstnehmers entsprechend Rücksicht zu nehmen.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12094861
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P8/NOR12094861
Fassung
in Geltung · seit 01.09.1962
Inkrafttreten
01.09.1962
Stand im RIS
21.06.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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