HGHAG § 3
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 235/1962seit 01.09.1962NOR12094856
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Entgelt.
§ 3. (1) Die Geldbezüge sind im nachhinein, spätestens am Letzten des Kalendermonates, zu bezahlen. Ein vereinbartes Kostgeld ist halbmonatlich im voraus zu bezahlen. In jedem Fall wird das bereits verdiente Entgelt aber mit der Beendigung des Dienstverhältnisses fällig.
(2) Sind Sachleistungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in Geld abzugelten, so sind der Berechnung dieser Sachleistungen, sofern keine günstigere Regelung besteht, die für Zwecke der Sozialversicherung festgelegten Bewertungssätze zugrunde zu legen.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR12094856
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P3/NOR12094856
- Fassung
- in Geltung · seit 01.09.1962
- Inkrafttreten
- 01.09.1962
- Stand im RIS
- 21.06.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0