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GAngG § 40

Gutsangestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 538/1923seit 01.11.1923NOR12092544

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Streitigkeiten. § 40. (1) Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die ordentlichen Gerichte zuständig. (2) Zur Ermöglichung der Schlichtung von Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen durch außergerichtlichen Vergleich können nach Anhörung der beteiligten Berufsvereinigungen durch Verordnung Schlichtungsstellen errichtet und Vorschriften über deren Zusammensetzung sowie das von ihnen einzuhaltende Verfahren und die gerichtliche Vollstreckbarkeit der vor den Schlichtungsstellen abgeschlossenen Vergleiche erlassen werden.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR12092544
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1923/538/P40/NOR12092544
Fassung
in Geltung · seit 01.11.1923
Inkrafttreten
01.11.1923
Stand im RIS
06.10.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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